PD Nord – Hinweise der Versammlungsbehörde

Aufgrund der in den letzten Wochen steigenden Anzahl von Versammlungen, die vorrangig auf das Thema Corona und die damit verbundenen Einschränkungen konzentriert sind, möchte die Versammlungsbehörde der Polizeidirektion Nord auf die Regelungen und den Schutz des Versammlungsgesetzes hinweisen, um somit vielleicht etwas mehr Klarheit in die Themen Meinungsfreiheit und Versammlungen zu bringen. 

Nach wie vor befinden sich Bürger unseres Landes in einer Ausnahmesituation bisher nicht dagewesenen Ausmaßes. Mit der Pandemie sehen wir uns umfangreichen Einschränkungen, die in die verschiedensten Lebensbereiche eindringen, gegenüber. Die Meinungen dazu fallen unterschiedlich aus. Einige halten diese Maßnahmen für erforderlich, für andere gehen sie zu weit. Wieder andere halten die durch die Regierung getroffenen Maßnahmen für gänzlich unangemessen, um dem Virus zu begegnen.

Rechtlich gesehen befinden wir uns hier auf dem grundrechtlich geschützten Gebiet der Meinungsfreiheit.

Diese Meinung unmittelbar und mit hohem Aufmerksamkeitsgrad in die Öffentlichkeit zu bringen, ist oberstes Zeichen der Demokratie und durch die Versammlungsfreit des Art. 8 GG geschützt.

Zuständig für den Schutz dieser Versammlungen ist im Land Brandenburg das Polizeipräsidium.

Aktuell sehen wir uns dem Phänomen gegenüber, dass sich Bürger geplant auf der Straße treffen, um im „stillen Protest“ ein Zeichen gegen die Corona-Politik des Landes zu setzen. Manchmal geschieht das in Form eines gemeinsamen Spaziergangs, manchmal durch das Mitführen von Kerzen und unter Umständen auch unter gezielter Missachtung der Hygienevorschriften. Ausdrücklich wolle man keine anmeldepflichtige Versammlung durchführen. Ein Leiter oder Verantwortlicher möchte sich nicht zu erkennen geben.

Unter reiner Zugrundelegung der aktuellen Eindämmungsverordnung stellt dies regelmäßig einen Verstoß gegen die Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum dar. Damit ist ein gemeinsamer Aufenthalt im öffentlichen Raum nämlich nur mit Angehörigen des eigenen Haushalts und mit Personen eines weiteren Haushalts, jedoch nur bis derzeit maximal zehn Personen, gestattet.

Tatsächlich aber halten diese Personen eine grundrechtlich geschützte Versammlung ab. Und dies mit jedem Recht! Denn hier versammeln sich Bürger zum Zwecke einer gemeinschaftlichen Erörterung und Kundgebung mit dem Ziel der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung.

Auch zu Zeiten von Corona ist diese demokratische Form der Willensbildung nicht nur erlaubt und erwünscht, sondern unter geringen Einschränkungen umfangreich geschützt. 

Der nach der Eindämmungsverordnung verbotene Zusammenschluss einer Vielzahl von Menschen ist versammlungsrechtlich erlaubt.

In enger Kooperation mit der Versammlungsbehörde steht es jedem Bürger frei, seinen Protest, wie auch immer gestaltet, auf die Straße zu bringen. Aufgabe der Polizei ist es dabei, die Bürger und ihr versammlungsrechtliches Anliegen zu schützen.

Damit die Polizei ihrem Schutzauftrag nachkommen kann, regelt § 14 des Versammlungsgesetzes, dass eine Versammlung 48 Stunden vor Bekanntgabe/Bewerbung (z.B. in den sozialen Medien) bei der zuständigen Versammlungsbehörde angemeldet werden muss. Dies können Sie u.a. einfach online über die Internetwache der Polizei Brandenburg vollziehen. Sodann setzen sich die Mitarbeiter der Versammlungsbehörde mit Ihnen in Verbindung, um Ihr Anliegen bestmöglich umzusetzen. Hierbei geht es keinesfalls darum, der Versammlung „Steine in den Weg zu legen“. Ziel ist es, den Schutz der Versammlung zu organisieren und dabei die rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten für diese aufzuzeigen bzw. zu besprechen.

Eine fehlende Anmeldung geht zu Lasten der Versammlungsteilnehmer und mündet unter Umständen in ein Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren.

Sie haben das gesetzlich geschützte Recht, Versammlungen durchzuführen, und dieses können sie unter geringen Einschränkungen nutzen, ohne dabei selbst gegen geltendes Recht zu verstoßen.

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