Einrichtung eines Geflügelpest-Beobachtungsgebietes im Landkreis

Einrichtung eines Geflügelpest-Beobachtungsgebietes im Landkreis

In einem Geflügelbestand im Landkreis Mecklenburgische Seenplatte (Bundesland Mecklenburg-Vorpommern), nahe der Landesgrenze zu Brandenburg, ist am 1. Dezember 2020 der Ausbruch der Geflügelpest amtlich festgestellt worden. Das einzurichtende Beobachtungsgebiet erstreckt sich über die Landesgrenze in den Landkreis Ostprignitz-Ruppin und umfasst hier folgende Gebiete:

  • die Gemarkungen Berlinchen, Sewekow, Dranse, Schweinrich und Zempow der Stadt Wittstock und
  • die Gemarkung Flecken Zechlin der Stadt Rheinsberg

Durch die Amtstierärztin des Landkreises Ostprignitz-Ruppin wird eine Allgemeinverfügung für das Beobachtungsgebiet mit notwendigen Anordnungen zum Schutz der Geflügelbestände erlassen.

In diesem Gebiet ist z. B. das gesamte Geflügel aufzustallen, die Biosicherheitsmaßnahmen sind streng einzuhalten, Geflügelausstellungen oder –märkte sind verboten. Geflügel sowie Geflügelerzeugnisse dürfen weder aus diesem Gebiet noch in dieses Gebiet verbracht werden. Ausnahmen können nur schriftlich bei der Amtstierärztin beantragt werden.

An alle Geflügelhalter und Veranstalter von Geflügelausstellungen der Stadt Wittstock/Dosse und der Stadt Rheinsberg

Geflügelpest (HPAI)/Tierseuchenverfügung/Allgemeinverfügung

In der Gemeinde Lärz, Mecklenburg-Vorpommern, ist am 01.12.2020 in einem Geflügelbestand der Ausbruch der Geflügelpest amtlich festgestellt worden. Das einzurichtende Beobachtungsgebiet erstreckt sich über die Landesgrenze in den Landkreis Ostprignitz-Ruppin. Ich ordne deshalb folgende Maßnahmen an:

A. Es wird ein Beobachtungsgebiet festgelegt, welches die Gebiete

  • der Gemarkungen Berlinchen, Sewekow, Dranse, Schweinrich und Zempow der Stadt Wittstock und
  • das Gebiet der Gemarkung Flecken Zechlin der Stadt Rheinsberg umfasst.
Dieses Beobachtungsgebiet unterliegt folgenden Vorschriften:

An den Hauptzufahrtswegen zum Beobachtungsgebiet werden Schilder mit der

  1. An den Hauptzufahrtswegen zum Beobachtungsgebiet werden Schilder mit der Aufschrift: “Geflügelpest-Beobachtungsgebiet” angebracht.
  2. Die Aufstallung des gesamten in den o.g. Gemarkungen gehaltenen Geflügels (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten und Gänse) in geschlossenen Ställen oder unter einer Vorrichtung, die aus einer überstehenden, nach oben gegen Einträge gesicherten dichten Abdeckung und mit einer gegen das
    Eindringen von Wildvögeln gesicherten Seitenbegrenzung bestehen muss (Schutzvorrichtung), ist durch jeden Tierhalter abzusichern. In jedem Fall ist sicherzustellen, dass ein möglicher Kontakt zu Wildvögeln unterbunden wird.
  3. Wer im Beobachtungsgebiet Geflügel oder Federwild hält, hat dies unter Angabe der Nutzungsart und des Standortes der Tiere sowie der Größe des Bestandes unverzüglich dem Amtstierarzt anzuzeigen.
  4. Wer im Beobachtungsgebiet Geflügel oder Federwild hält, hat Verendungen unverzüglich dem Amtstierarzt anzuzeigen.
  5. Gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel und Federwild, Eier sowie von Geflügel und Federwild stammende sonstige Erzeugnisse sowie tierische Nebenprodukte von Geflügel dürfen weder in einen noch aus einem Bestand verbracht werden.
  6. Stallungen oder sonstige Standorte dürfen nur von dem Tierhalter, seinem Vertreter, den
    mit der Betreuung und Beaufsichtigung betrauten Personen, Tierärzten oder Personen
    im amtlichen Auftrag und nur mit Schutzkleidung betreten werden.
  1. Die Schutzkleidung ist unverzüglich nach Verlassen des Stalls oder sonstigen Standorts abzulegen, zu reinigen und zu desinfizieren oder, im Falle von Einwegkleidung, unverzüglich nach Gebrauch unschädlich zu beseitigen.
  2. Das Schuhwerk ist vor dem Betreten und nach dem Verlassen des Bestands sowie nach Verlassen eines Stalls oder sonstigen Standorts zu reinigen und zu desinfizieren.
  3. Gehaltene Vögel zur Aufstockung des Wildvogelbestands dürfen nicht frei gelassen werden.
  4. Von Geflügel stammender Dung und flüssige Stallabgänge dürfen nicht aus dem Beobachtungsgebiet verbracht werden.
  5. Die Durchführung von Geflügelausstellungen, Geflügelmärkten oder Veranstaltungen ähnlicher Art ist verboten.
  6. Transportfahrzeuge und Behälter, mit denen gehaltene Vögel, frisches Fleisch von Geflügel, tierische Nebenprodukte von Geflügel, Futtermittel oder sonstige Materialien, die Träger des hochpathogenen aviären Influenzavirus sein können, befördert worden
    sind, sowie Fahrzeuge, mit denen ein Bestand mit gehaltenen Vögeln befahren worden ist, sind unverzüglich und nach jeder Beförderung nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.

B. Ausnahmeregelungen
Ausnahmen von der Beobachtungsgebietsregelung nach den §§ 28 bis 29 können nur schriftlich beim Amtstierarzt beantragt werden.
C. Inkrafttreten Die Verfügung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die sofortige Vollziehung entsprechend § 37 Nr. 1, 3 und 6 Tiergesundheitsgesetz, sowie § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung wird angeordnet.

Die Allgemeinverfügung mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung kann während der Dienstzeiten im Amt für Verbraucherschutz und Landwirtschaft des Landkreises OPR, 16816 Neuruppin, Neustädter Str. 14 nach vorheriger Anmeldung eingesehen werden.

Sollten Tierhalter ihren Geflügelbestand noch nicht der Amtstierärztin gemeldet haben, hat dies unverzüglich unter der Telefonnummer 03391 / 688 – 3954, per Fax 03391 / 688 – 3904 oder per eMail an veterinaeramt@opr.de zu erfolgen.

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