Auswirkungen der Eindämmungsverordnung auf das Versammlungsrecht

Potsdam – Für Versammlungen unter freiem Himmel gelten nach § 5 Abs. 1 der am 16.12.20 in Kraft getretenen neuen Eindämmungsverordnung neue Beschränkungen. So dürfen Versammlungen nicht mehr als Aufzug, sondern nur noch stationär bzw. ortsfest durchgeführt werden. Dabei dürfen maximal 500 Personen an der Versammlung teilnehmen. Die bisherigen Regelungen in Bezug auf ein Hygienekonzept, die Einhaltung des Abstandsgebots, die Steuerung und Beschränkung des Zutritts und des Aufenthalts und das Tagen einer Mund-Nase-Bedeckung gelten weiterhin.

Sollte der Inzidenzwert in dem jeweiligen Landkreis auf über 200 Neuinfektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus innerhalb der letzten sieben Tage pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner steigen, sind Versammlungen nach § 5 Abs. 2 EindV grundsätzlich untersagt.

Zudem sind Versammlungen im Zeitraum vom 31.12.2020 bis zum Ablauf des 01.01.2021 nach § 5 Abs. 3 der EindV untersagt.

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