Zweite Allgemeinverfügung für Reisen in das Gebiet des Landkreises Ostprignitz-Ruppin als Schutzmaßnahme zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2

Landkreis Ostprignitz-Ruppin

Der Landrat

Zweite Allgemeinverfügung für Reisen in das Gebiet des Landkreises Ostprignitz-Ruppin als Schutzmaßnahme zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 Unter Hinweis auf die am 23. März 2020 in Kraft getretene „Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19 in Brandenburg (SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung – SARS-Co-2-EindV)“, GVBl. II Nr. 11, vom 22. März 2020 wird nach § 28 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) i. V. m. § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) ergänzend dazu folgende Allgemeinverfügung erlassen:

1. Die Anreise in den Landkreis Ostprignitz-Ruppin, auch für nur vorübergehende Kurzaufenthalte z. B. am Wochenende oder an einzelnen Tagen, zur Nutzung einer im Landkreis gelegenen Nebenwohnung (sogenannte Zweitwohnung) im Sinne des Bundesmeldegesetzes wie insbesondere eines Wochenendhauses, einer Datsche, eines Bungalows, eines Gehöfts, eines Hauses, einer Ferienwohnung sowie die Anreise in den Landkreis Ostprignitz-Ruppin mit mobilen Objekten wie z. B. Wohnmobilen, Zelten und Campinganhängern sowie Booten bzw. Hausbooten sind untersagt, wenn diese aus touristischem Anlass erfolgen. Dies gilt auch für die Anreise für einen Aufenthalt, der zu Freizeit-, Urlaubs- oder Erholungszwecken sowie zu Fortbildungszwecken erfolgt. Von der Untersagung ausgenommen sind Personen, deren Erstwohnsitz im Landkreis Ostprignitz-Ruppin liegt.

2. Personen, die sich zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Allgemeinverfügung bereits in ihrer Nebenwohnung im Landkreis Ostprignitz-Ruppin aufhalten, sind nicht zur Rückkehr an ihren Erstwohnsitz verpflichtet. Wer dennoch abreist und den Landkreis Ostprignitz-Ruppin verlässt, dem ist es untersagt, aus touristischem Anlass erneut den Landkreis Ostprignitz-Ruppin aufzusuchen.

3. Kein touristischer Anlass liegt vor,

wenn – die Nebenwohnung aus zwingenden gesundheitlichen, beruflichen sowie aus ehe-, sorge- und betreuungsrechtlichen Gründen genutzt wird,

– Verwandte 1. Grades, die Ehegattin, der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner in der Nebenwohnung ihren derzeitigen Aufenthaltsort haben,

– eine zwingende Betreuung von betreuungs- oder pflegebedürftigen nahen Familienangehörigen in oder bei der Nebenwohnung sichergestellt werden soll,

– eine am Hauptwohnsitz nicht zu gewährleistende Trennung von Personen vorzunehmen ist, die aufgrund behördlicher Anordnung unter häusliche Isolation gestellt wurden, oder

– zwingende und nicht aufschiebbare Erhaltungs- und Sicherungsmaßnahmen an der Nebenwohnung vorzunehmen sind. Dies gilt nicht für Renovierungsarbeiten.

Aus vergleichbar schwerwiegenden Gründen kann eine Ausnahmegenehmigung von der Untersagung beim Landkreis Ostprignitz-Ruppin schriftlich (Landkreis Ostprignitz-Ruppin, Virchowstraße 14-16, 16816 Neuruppin) oder per E-Mail (avreise@opr.de) unter Darlegung der besonderen Gründe beantragt werden.

4. Auf die Straf- und Bußgeldvorschriften der §§ 73 ff IfSG wird hingewiesen.

5. Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 28 Absatz 3 IfSG in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG.

6. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in der Märkischen Allgemeine – Lokalausgaben: Ruppiner Tageblatt, Kyritzer Tageblatt und Dosse-Kurier sowie im Ruppiner Anzeiger als bekannt gegeben und tritt damit in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 19. April 2020 außer Kraft.

7. Die Allgemeinverfügung für Reisen in das Gebiet des Landkreises Ostprignitz-Ruppin als Schutzmaßnahme zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 vom 25. März 2020 wird mit Wirkung zum 26. März 2020 aufgehoben.

Begründung

Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt, so trifft der Landrat als zuständige Behörde nach § 3 Absatz 5 Satz 1 des Brandenburgischen Gesundheitsdienstgesetz (BbgGDG) die nach § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG notwendigen Schutzmaßnahmen, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Unter den Voraussetzungen von § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG kann die zuständige Behörde u.a. Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind. Die Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 ist weiterhin hoch dynamisch. Derzeit gehen zunehmend bestätigte Fälle der Erkrankung an COVID-19 zurück auf Kontakte von Reisen aus Risikogebieten und besonders betroffenen Gebieten. Die Erkrankung COVID-19 verläuft in den meisten Fällen als grippaler Infekt und ist von einem Schnupfen oder einer echten Grippe (Influenza) klinisch nicht zu unterscheiden. Obwohl die bisher getroffenen Maßnahmen der Landesregierung Brandenburg mit der SARSCo-2-EindV Wirkung zeigen und die im Landkreis Ostprignitz-Ruppin beheimatete Bevölkerung sich an die Regelungen der SARS-Co-2-EindV hält und zu Hause bleibt, sind vermehrt Reisende z. B. aus dem Berliner Raum in den Landkreis Ostprignitz-Ruppin unterwegs. Es stehen die Osterferien an. Anhand der Erfahrungen der letzten Jahre ist auch in diesem Jahr davon auszugehen, dass zahlreiche Touristen den Landkreis Ostprignitz-Ruppin aufsuchen werden. Dies auch umso mehr, da bereits eine Einreise aus touristischem Anlass in das an den Landkreis Ostprignitz-Ruppin angrenzende Bundesland Mecklenburg-Vorpommern im Zeitraum bis voraussichtlich 19.04.2020 nicht möglich ist. Das kommende gute Wetter mit viel Sonnenschein und frühsommerlichen Temperaturen lädt zudem zu verstärkten Aktivitäten im Freien ein. Dabei kommt es unvermeidlich zu Ansammlungen, bei denen zahlreiche Personen aufeinandertreffen. Ob die Menschen sich gezielt zusammenfinden (gemeinsame Absicht) oder zufällig aufeinandertreffen, ist aus Sicht des Infektionsschutzes unerheblich. Bei solchen Begegnungen besteht die erheblich erhöhte Gefahr, dass das Coronavirus SARS-CoV-2 übertragen und damit in der Bevölkerung weiter verbreitet wird. Die sehr ernst zu nehmende Situation durch eine schnell ansteigende Weiterverbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 stellt eine erhebliche Belastung für das öffentliche Gesundheitswesen dar. Die Kapazitäten der Intensivmedizin im Landkreis Ostprignitz-Ruppin sind für die erheblichen zusätzlichen Belastungen durch das sich schnell ausbreitende Coronavirus bei einer großen Anzahl von Besucherinnen und Besuchern aus anderen Gebieten Deutschlands nicht ausgelegt. Dies gilt im Hinblick auf die Symptomatik der COVID-19 Erkrankungen vor allem für die begrenzten Kapazitäten in der Intensivmedizin. Eine zeitgleiche Erkrankung vieler Menschen kann zu einer Überlastung der örtlichen medizinischen Versorgungsstrukturen führen. Zur Aufrechterhaltung der Versorgungskapazitäten in medizinischen Einrichtungen des Landkreises Ostprignitz-Ruppin stellt die Allgemeinverfügung daher ein geeignetes Mittel dar. Weniger einschneidende gleich geeignete Mittel sind nicht ersichtlich. Die Erforderlichkeit der Allgemeinverfügung ergibt sich aus der besonderen Gefahr, die von dem neuartigen Erreger SARS-CoV-2 aufgrund seiner hohen Übertragbarkeit und der häufig schweren bis hin zu tödlichen Krankheitsverläufe für die öffentliche Gesundheit in Deutschland und weltweit ausgeht. Hinzu kommt, dass momentan kein Impfstoff gegen diesen Coronavirus zur Verfügung steht. Wann ein Impfstoff zur Verfügung stehen könnte, ist derzeit nicht absehbar. Die Allgemeinverfügung ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne, da sie nicht außer Verhältnis zu dem mit ihr angestrebten Schutz höherwertiger Rechtsgüter wie Leben, Leib und Gesundheit der Bevölkerung steht. Die Anordnung der Allgemeinverfügung erfolgt in Abwägung des Interesses des jeweiligen Besuchenden, sich im Landkreis Ostprignitz-Ruppin aus privatem Anlass aufhalten zu können, mit dem öffentlichen Interesse des Schutzes der Bevölkerung vor einer Ansteckung mit dem Coronavirus. Mit Blick auf das überragende Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz – GG) hat die Verhinderung der Ausbreitung dieses Virus aufgrund der möglichen schwerewiegenden Folgen einer Erkrankung – zu den Einzelheiten vgl. www.infektionsschutz.de/coronavirus-2019-ncov.html (Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung) und www.rki.de/covid-19 (Robert Koch-Institut) – Priorität vor etwaigen Individualinteressen. Dem liegt die insbesondere in § 1 der Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und § 7 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus (“2019-nCoV”) und § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 IfSG zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertung zu Grunde, dass der Schutz der Bevölkerung vor einer Verbreitung des Coronavirus besonderer Aufmerksamkeit und Eingriffsinstrumente bedarf. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG beinhaltet auch die staatliche Pflicht, sich schützend und fördernd vor die in ihm genannten Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit zu stellen. Damit wird u. a. der Schutz vor allen Einwirkungen, die die menschliche Gesundheit im biologisch-physiologischen Sinne beeinträchtigen, gewährleistet (Bundesverfassungsgericht, Beschluss v. 14. Januar 1981, Az. 1 BvR 612/72). Die sich aus der Allgemeinverfügung ergebenden Einschränkungen stehen nicht außer Verhältnis zu dem Ziel, eine Weiterverbreitung dieses Krankheitserregers in der Bevölkerung und damit eine Überlastung des örtlichen Gesundheitswesens zu verhindern. Es ist daher notwendig, ergänzend zu der am 23. März 2020 in Kraft getretenen SARS-Co-2- EindV, die vorstehenden Regelungen zu treffen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landrat des Landkreises Ostprignitz-Ruppin, Virchowstraße 14-16 in 16816 Neuruppin, einzulegen. Gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung.

Neuruppin, den 27. März 2020

Ralf Reinhardt Landrat

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