Präzisierung der Eindämmungsverordnung: Definition des Anspruchs auf Notbetreuung für Kinder

Präzisierung der Eindämmungsverordnung: Definition des Anspruchs auf Notbetreuung für Kinder – Nächtliche Ausgangsbeschränkung konkretisiert

Per Umlaufbeschluss hat das Kabinett heute redaktionelle Änderungen der geltenden Eindämmungsverordnung beschlossen. Ergänzt wurde eine konkrete Regelung zu den Anspruchsberechtigten für die Notbetreuung in der Grundschule. Ebenso gibt es Konkretisierungen bei den Ausgangsbeschränkungen, den Abhol- und Lieferdiensten sowie die Untersagung von FFP2-Masken mit Ventil beim Besuch in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen. Diese Masken sind nur ohne Ventil zugelassen. Beschäftigte müssen nur bei der Ausübung körpernaher Tätigkeiten eine FFP2-Maske tragen.

Zum besseren Verständnis der jüngsten Eindämmungsverordnung hat sich die Landesregierung auf einige Klarstellungen verständigt. Insbesondere im Bereich der Kinderbetreuung gelten nun verlässliche Bestimmungen. Kitas bleiben geöffnet, allerdings bleibt es beim dringlichen Appell an die Eltern, ihre Kinder nach Möglichkeit zu Hause zu betreuen.

Ab 4. Januar 2021, dem ersten Schultag nach den Weihnachtsferien, findet in den Schulen kein Präsenzunterricht mehr statt. Ausgenommen davon sind Abschlussklassen und Förderschulen mit dem Schwerpunkt „geistige Entwicklung“. Ähnlich wie während des ersten Lockdowns im Frühjahr haben aber Kinder Anspruch auf Notbetreuung, deren beide Sorgeberechtigten in nachfolgenden kritischen Infrastrukturbereichen beschäftigt sind, bei denen eine sonstige Betreuung nicht organisiert werden kann und wenn diese Betreuung aus Gründen des Kindeswohls erforderlich ist:

  • Gesundheitsbereich, gesundheitstechnische und pharmazeutische Bereiche, stationäre und teilstationäre Erziehungshilfen, Internate, Hilfen zur Erziehung, die Eingliederungshilfe sowie die Versorgung psychisch Erkrankter,
  • Personen, die als Erzieherin oder Erzieher in der Kindertagesbetreuung

oder als Lehrerin oder Lehrer in der Notbetreuung arbeiten,

  • Beschäftigte zur Aufrechterhaltung der Staats- und Regierungsfunktionen in der Bundes-, Landes- und Kommunalverwaltung,
  • Beschäftigte bei der Polizei, im Rettungsdienst, Katastrophenschutz, bei der Feuerwehr und bei der Bundeswehr sowie für die sonstige nicht-polizeiliche Gefahrenabwehr,
  • Personen, die in der Rechtspflege, im Vollzugsbereich einschließlich des Justizvollzugs, des Maßregelvollzugs und in vergleichbaren Bereichen tätig sind,
  • Beschäftigte der Daseinsvorsorge für Energie, Abfall, Wasser, Öffentlicher Personennahverkehr, Informationstechnologie und Telekommunikation, die Leistungsverwaltung der Träger der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch,
  • in der Landwirtschaft, der Ernährungswirtschaft, des Lebensmitteleinzelhandels und der Versorgungswirtschaft tätige Personen,
  • Lehrkräfte für zugelassenen Unterricht, für pädagogische Angebote und Betreuungsangebote in Schulen sowie für die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen,
  • Beschäftigte im Bereich der Medien (einschließlich Infrastruktur bis zur Zeitungszustellung),
  • Beschäftigte in der Veterinärmedizin,
  • für die Aufrechterhaltung des Zahlungsverkehrs erforderliches Personal,
  • Reinigungsfirmen, soweit sie in kritischen Infrastrukturen tätig sind,
  • in freiwilligen Feuerwehren und anderen Hilfsorganisationen ehrenamtlich Tätige.

Kinder haben grundsätzlich einen Anspruch auf eine Notbetreuung, wenn eine sorgeberechtigte Person im stationären oder ambulanten medizinischen oder pflegerischen Bereich tätig ist. Dieser Anspruch besteht dann auch für Kinder der fünften und sechsten Jahrgangsstufe.

Die Landkreise und kreisfreien Städte prüfen den Anspruch auf Notbetreuung und entscheiden darüber. Dies gilt sowohl für die Notbetreuung in Schule, als auch für die Notbetreuung im Hort. Die kreisangehörigen Kommunen können diese Aufgabe übernehmen.

Ebenso wurde klargestellt, dass Verkaufsstellen des Einzelhandels bis auf die bekannten Ausnahmen zu schließen sind, nicht aber Dienstleistungen, bei denen die Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden können und die nicht explizit einem Schließungsgebot unterliegen. Das gilt etwa für Versicherungsbüros.

Im Text wird die Formulierung zur nächtlichen Ausgangsbeschränkung konkretisiert und klargestellt, dass die Beschränkung selbstverständlich auch für private Feiern und sonstige Zusammenkünfte im Familien‑, Freundes- oder Bekanntenkreis gilt. Diese Zusammenkünfte sind kein Anlass, um von der Ausgangsbeschränkung in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages abzuweichen. Ausgenommen sind davon nur Heiligabend (24. Dezember) und die Silvesternacht. Die Ausgangsbeschränkung muss nicht eigehalten werden z. B. für Fahrten und Wege zur Arbeit. Diese Inhalte wurden von der Landesregierung bereits mehrfach gegenüber der Öffentlichkeit kommuniziert. Die rechtliche Klarstellung war jedoch erforderlich, da es dazu Missverständnisse und Nachfragen gab.  

Um Patientinnen und Patienten in Krankenhäusern, Bewohnerinnen und Bewohner von Alten- und Pflegeeinrichtungen sowie das jeweilige Personal zu schützen, ist das Tragen von FFP2-Masken für Besuchende bereits als verpflichtend festgelegt. Nun wurde ergänzt, dass dafür nur Masken ohne Ausatemventil verwendet werden dürfen. Klargestellt ist jetzt, dass Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen nur dann eine FFP2-Maske ohne Ausatemventil tragen müssen, wenn sie körpernahe Tätigkeiten ausüben.

Die Verordnung mit den redaktionellen Änderungen wird noch heute veröffentlicht und tritt morgen (19. Dezember 2020) in Kraft.

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