CORONA: Ostprignitz-Ruppin ist jetzt Risikogebiet

Inzidenz auf mehr als 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner gestiegen

Laut Veröffentlichung des Landesamtes für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit vom 28.10.2020 um 8.30 Uhr ist die Zahl der Neuinfektionen mit dem Sars-CoV-2 Virus innerhalb der letzten sieben Tage im Landkreis Ostprignitz-Ruppin auf mehr als 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner gestiegen.

Es wird daher festgestellt, dass die 7-Tages-Inzidenz im Landkreis Ostprignitz-Ruppin über den Wert von 50 je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner liegt. Das Infektionsgeschehen ist nicht ausschließlich auf bestimmte Einrichtungen o.ä. zurückzuführen oder einzugrenzen. Die folgenden Regelungen der Sars-CoV-2 Umgangsverordnung des Landes Brandenburg vom 20.10.2020 gelten für den Zeitraum von 10 Tagen ab dem Zeitpunkt der Bekanntgabe mindestens bis zum 06.11.2020.

1. Neue Obergrenzen für private Feierlichkeiten und Anzeigepflicht

Private Feierlichkeiten

– im privaten Wohnraum und im dazugehörigen befriedeten Besitztum mit mehr als 10 zeitgleich Anwesenden aus mehr als zwei Haushalten

– und in öffentlichen oder angemieteten Räumen mit mehr als 10 zeitgleich Anwesenden

sind ab dem Tag der öffentlichen Bekanntgabe der Überschreitung des Inzidenzwertes von 50 für die Dauer von mindestens 10 Tagen, unabhängig davon, ob der Inzidenzwert von 50 in diesem Zeitraum durchgängig überschritten wird, untersagt.

Veranstalterinnen und Veranstalter von privaten Feierlichkeiten müssen diese mindestens drei Werktage vor Veranstaltungsbeginn dem zuständigen Gesundheitsamt unter Angabe des Veranstaltungsortes und der geplanten Anzahl der Teilnehmenden anzeigen. Die Meldepflicht besteht für private Feierlichkeiten mit mehr als sechs zeitgleich Anwesenden außerhalb des eigenen Haushalts.

Für die Anmeldung nutzen Sie bitte das Kontaktformular auf der Internetseite des Landkreises unter folgenden Link:

https://www.ostprignitz-ruppin.de/index.phtml?object=tx|353.6263.1&ModID=9&FID=353.4550.1&mt_step=contact&to_id=353.4550.1&NavID=1854.37&mNavID=1854.2&La=1


2. Neue Obergrenzen für Veranstaltungen unter freiem Himmel und in geschlossenen Räumen

Veranstaltungen,

– unter freiem Himmel mit mehr als 150 zeitgleich anwesenden Gästen und

– in geschlossenen Räumen mit mehr als 100 zeitgleich anwesenden Gästen

sind ab dem Tag der öffentlichen Bekanntgabe der Überschreitung des Inzidenzwertes von 50 für die Dauer von mindestens 10 Tagen, unabhängig davon, ob der Inzidenzwert von 50 in diesem Zeitraum durchgängig überschritten wird, untersagt.

Veranstaltungen sind alle öffentlichen und nichtöffentlichen planmäßigen, zeitlich eingegrenzten Zusammenkünfte, welche nach ihrem jeweils spezifischen Zweck vom bloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort abgegrenzt sind, auf einer besonderen Veranlassung beruhen und regelmäßig ein Ablaufprogramm haben. Hierzu gehören auch Gottesdienste und Zeremonien von Religionsgemeinschaften.

3. Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum

Ab dem Tag der öffentlichen Bekanntgabe der Überschreitung des Inzidenzwertes von 50 ist für die Dauer von mindestens 10 Tagen, unabhängig davon, ob der Inzidenzwert von 50 in diesem Zeitraum durchgängig überschritten wird, der gemeinsame Aufenthalt im öffentlichen Raum nur mit bis zu zehn Personen oder den Angehörigen des eigenen Haushalts gestattet.


4. Ausweitung der Maskenpflicht

Zudem wird die Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung ausgeweitet. Folgende Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr haben eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen:

– in Gaststätten die Beschäftigten mit Gästekontakt sowie Gäste, soweit sie sich nicht auf ihrem festen Platz aufhalten; dies gilt auch bei geschlossenen Gesellschaften in Gaststätten oder sonstigen für Feierlichkeiten angemieteten Räumlichkeiten,

– in Büro- und Verwaltungsgebäuden die Beschäftigten sowie Besucherinnen und Besucher, sofern sie sich nicht auf einem festen Platz aufhalten und der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht sicher eingehalten werden kann,

– Nutzerinnen und Nutzer von Personenaufzügen.

5. Ausschank alkoholischer Getränke

Der Ausschank von alkoholischen Getränken in Gaststätten im Sinne des brandenburgischen Gaststättengesetzes ist ab dem Tag der öffentlichen Bekanntgabe der Überschreitung des Inzidenzwertes von 35 für die Dauer von mindestens 10 Tagen, unabhängig davon, ob der Inzidenzwert von 35 in diesem Zeitraum durchgängig überschritten wird, in der Zeit zwischen 23:00 Uhr und 06:00 Uhr des Folgetages untersagt.

6. Ausnahmen

Die von den oben genannten Maßnahmen geltenden Ausnahmen sind ebenfalls in der SARS-CoV-2-Umgangsverordnung des Landes Brandenburg vom 20.10.2020 geregelt.

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